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Vorstoss: Änderung der Gastgewerbeverordnung

VORSTOSS

Motion Désirée Stutz, SVP, Möhlin vom 9. Mai 2023 bzgl. Änderung der Gastgewerbeverordnung

Der Regierungsrat wird beauftragt, die unnötigen Verschärfungen von § 3 der Gastgewerbeverord- nung (SAR 970.111) so anzupassen, dass Vereinen das Wirten ohne Fähigkeitsausweis inkl. Alkoholausschank wieder ermöglicht wird.

Begründung:

Im Jahr 2017 hat der Grosse Rat unter anderem aufgrund einer Motion der SVP-Fraktion das Gastgewerbegesetz liberalisiert (16.278) und den Gemeinden die Kompetenz zur Erteilung einer Kleinhandelsbewilligung übertragen.

Bis Ende 2020 durfte ohne Fähigkeitsausweis gewirtet werden, wenn ein Betrieb nicht öffentlich zugänglich war und stark eingeschränkte Öffnungszeiten aufwies oder ein stark eingeschränktes Speise- und Getränkesortiment geführt hat (§ 3 Gastgewerbeverordnung, GGV, Stand 1. März 2018).

Per 1. Januar 2021 hat der Regierungsrat die Gastgewerbeverordnung verschärft. Seither darf nur noch ohne Fähigkeitsausweis gewirtet werden, wenn der Betrieb
– über Ausschankräume mit einer Gesamtfläche von maximal 25 m2 verfügt oder maximal 16 Sitz- plätze und keine Stehplätze anbietet;
– im Sortiment maximal 3 einzelne vergorene alkoholhaltige Getränke sowie keine Spirituosen und spirituosenhaltigen Getränke führt (§ 3 GGV, Stand 1.1.2021).

Diese Einschränkungen sind weder sinnvoll noch nachvollziehbar, entbehren dem gesunden Men- schenverstand und widersprechen auch dem gesetzgeberischen liberalen Willen (Geschäft 16.278). Vereine, welche ein Vereinslokal betreiben, sind dadurch in ihrer Tätigkeit und in der Ausübung des Vereinslebens stark eingeschränkt.

Vereine haben im Kanton Aargau eine hohe gesellschaftliche Bedeutung und erfüllen eine Vielzahl von Gemeinwohlfunktionen. Sie spielen bei der Integration und Sozialisation eine wichtige Rolle und leisten wertvolle Beiträge für die physische und psychische Gesundheit, wie der Regierungsrat bereits mehrfach anerkannt hat. In vielen Gemeinden können kulturelle Anlässe und Festivitäten heute nur noch dank der Unterstützung von Vereinen stattfinden. Vereine sorgen somit nicht nur für den Zusammenhalt in der Bevölkerung, sondern den Erhalt von Traditionen.

Eine Vielzahl von Vereinen verfügt über Vereinslokale, in denen ein kleiner Restaurationsbetrieb während geselligem Beisammensein, also im Rahmen der Ausübung des Vereinslebens, geöffnet ist. Teilweise sind diese Lokalitäten auch für die Bevölkerung geöffnet und generieren so einen Mehrwert für die gesamte Bevölkerung. Diese Vereinslokale werden oft von Vereinsmitgliedern ohne Fähigkeitsausweis geführt.

Dass für den Betrieb eines Vereinslokals neu ein Fähigkeitsausweis erforderlich ist, wenn das Lokal grösser als 25m2 ist, mehr als 16 Sitzplätze und Stehplätze (z.B. an der Bar) anbietet, ist sachlich nicht geboten und ebenfalls nicht nachvollziehbar.

Dass solche Vereinslokale von diversen Sport- und Kulturvereinen wie Fussballclubs, Segelvereinen, Musikvereinen, Schützenvereinen, Jagdgesellschaften etc. heute nur noch ein beschränktes Angebot an alkoholhaltigen Getränken (max. 3 einzelne vergorene alkoholhaltige Getränke) führen und keinen Kaffi Lutz sowie keine weiteren Spirituosen mehr ausschenken dürfen ist lebensfremd und nicht nachvollziehbar.

Entscheidend darf einzig sein, ob im Rahmen von Anlässen negative Auswirkungen und Exzesse in Vereinslokalen aufgetreten sind. Derartiges ist nicht bekannt.

Zusammenfassend ist folglich kein sachlicher Grund ersichtlich, Vereine mit Vereinslokalen mit der- artigen Auflagen zu belasten.
Da nicht wenige Vereine ihre Vereinsfinanzen mit einem Vereinslokal aufbessern und die wenigsten über genügend finanzielle Mittel verfügen, um jemanden mit Fähigkeitsausweis anzustellen, führt die heutige Gesetzgebung dazu, dass Vereine die Bewirtschaftung in ihren Lokalitäten aufgeben und das Angebot einschränken müssen, was sicherlich nicht im Sinne der Bevölkerung ist.

Die vom Regierungsrat beschlossenen und per 1.1.2021 in Kraft gesetzten Änderungen von §3 GGV, welche Vereine mit einem Vereinslokal grundlos und erheblich beschränken, ist daher aufzuheben. Die Voraussetzung, ob ein Fähigkeitsausweis erforderlich ist oder nicht, ist auf die vorher geltende Gesetzgebung (§ 3 Gastgewerbeverordnung, GGV, Stand 1. März 2018) abzustellen.

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